Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 24. Dezember 2003
§ 11

§ 11 – Zu berücksichtigendes Einkommen

(1) Als Einkommen zu berücksichtigen sind Einnahmen in Geld abzüglich der nach § 11b abzusetzenden Beträge mit Ausnahme der in § 11a genannten Einnahmen sowie Einnahmen, die nach anderen Vorschriften des Bundesrechts nicht als Einkommen im Sinne dieses Buches zu berücksichtigen sind. Dies gilt auch für Einnahmen in Geldeswert, die im Rahmen einer Erwerbstätigkeit, des Bundesfreiwilligendienstes oder eines Jugendfreiwilligendienstes zufließen. Als Einkommen zu berücksichtigen sind auch Zuflüsse aus darlehensweise gewährten Sozialleistungen, soweit sie dem Lebensunterhalt dienen. Der Kinderzuschlag nach § 6a des Bundeskindergeldgesetzes ist als Einkommen dem jeweiligen Kind zuzurechnen. Dies gilt auch für das Kindergeld für zur Bedarfsgemeinschaft gehörende Kinder, soweit es bei dem jeweiligen Kind zur Sicherung des Lebensunterhalts, mit Ausnahme der Bedarfe nach § 28, benötigt wird. (2) Einnahmen sind für den Monat zu berücksichtigen, in dem sie zufließen. Dies gilt auch für Einnahmen, die an einzelnen Tagen eines Monats aufgrund von kurzzeitigen Beschäftigungsverhältnissen erzielt werden. (3) Würde der Leistungsanspruch durch die Berücksichtigung einer als Nachzahlung zufließenden Einnahme, die nicht für den Monat des Zuflusses erbracht wird, in diesem Monat entfallen, so ist diese Einnahme auf einen Zeitraum von sechs Monaten gleichmäßig aufzuteilen und monatlich ab dem Monat des Zuflusses mit einem entsprechenden monatlichen Teilbetrag zu berücksichtigen.

Kurz erklärt

  • Einkommen umfasst Geld-Einnahmen abzüglich bestimmter abzugsfähiger Beträge, mit Ausnahmen für bestimmte Einnahmen.
  • Auch Einnahmen aus sozialen Leistungen, die dem Lebensunterhalt dienen, werden als Einkommen betrachtet.
  • Der Kinderzuschlag und das Kindergeld werden dem jeweiligen Kind als Einkommen zugerechnet, wenn sie zur Sicherung des Lebensunterhalts benötigt werden.
  • Einnahmen werden im Monat ihres Zuflusses berücksichtigt, auch wenn sie aus kurzfristigen Beschäftigungen stammen.
  • Nachzahlungen, die den Leistungsanspruch gefährden würden, sind über sechs Monate gleichmäßig aufzuteilen und monatlich zu berücksichtigen.